Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
eigenart gmbh & co kg

  1. Geltung, Allgemeines

    1. Die eigenart gmbh & co kg (im folgenden als „Agentur“ bezeichnet) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht aus drücklich auf sie Bezug genommen wird.

    2. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

    3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende Bestimmung zu ersetzen.

  2. Vertragsabschluss

    1. Die Angebote der Agentur sind freibleibend.

    2. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des Kunden, in dem der Leistungsumfang als auch die Vergütung festgehalten sind.

    3. Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen 2 Wochen ab dessen Zugang bei der Agentur gebunden. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme des Auftrages durch die Agentur zustande. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt (etwa durch tätig werden auf Grund des Auftrages).

  3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden

    1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.

    2. Sämtliche Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

    3. Der Kunde wird der Agentur alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Mehraufwand, der durch seine unrichtigen, unvollständigen oder nicht zeitgerecht erbrachten Angaben entsteht.

    4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die der Agentur zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte und hält der Kunde die Agentur im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte schad- und klaglos.

  4. Fremdleistungen/Beauftragung Dritter

    1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).

    2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.

  5. Präsentationen

    1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.

    2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.

    3. Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge sowie Konzeptionen und Spezifikationen für New Media Produkte (vgl. Punkt 14) durch die Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet anderweitiger vereinbarter Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentations-/Konzeptionshonorar).

    4. Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur präsentierten Unterlagen/Arbeiten verbleiben ungeachtet eines Präsentationshonorars jedenfalls bei der Agentur. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, ist der Kunde nicht berechtigt, die Unterlagen/Arbeiten/Konzepte/ Spezifikationen in irgendeiner Form weiter zu verwenden. Die Unterlagen/Arbeiten/Konzepte/ Spezifikationen sind unverzüglich an die Agentur zurückzustellen.

    5. Werden im Rahmen einer Präsentation eingebrachte Ideen und Konzepte nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln und/oder Medien verwertet, ist die Agentur berechtigt, diese anderweitig zu verwenden.

    6. Die Weitergabe und/oder Verwendung von Präsentationsunterlagen/Konzepten/Spezifikationen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.

    7. Sofern im Einzelfall ausdrücklich vereinbart, kann sich der potenzielle Kunde von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung des festgelegten Präsentationshonorars befreien. Die Befreiung tritt erst mit vollständigem Eingang des Präsentationshonorars bei der Agentur ein.

    8. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.

      Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlicht wurde.

  6. Termine

    1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

    2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  7. Vorzeitige Auflösung

    1. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, insbesondere wenn

      1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

      2. der Kunde trotz Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;

      3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;

      4. über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

  8. Honorar

    1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne (Teil-) Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von EUR 15.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen, sofern nicht ausdrücklich nach dem Auftrag/Agenturvertrag etwas anderes vereinbart ist.

    2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.

    3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, insbesondere alle Nebenleistungen der Agentur, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

    4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

    5. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchen Gründen auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe usw. sind der Agentur unverzüglich zurückzustellen. Der Kunde erwirbt daran keinerlei wie immer geartete Rechte.

    6. Kontakt/Beratungsgespräche, die nicht unmittelbar zu einem Auftrag führen, werden gesondert nach Stundensatz verrechnet.

    7. Übernimmt die Agentur im Auftrag des Kunden die Produktion von diversen Werbemitteln (z.B. Katalogen, Flyer, Verpackungen usw.) verrechnet die Agentur für Offerteinholung, Druckvorstufenabwicklung und Drucküberwachung eine Servicegebühr von 15 % auf die jeweiligen Druckbzw. Herstellungskosten.

  9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

    1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

    2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten Verzugszinsen in Höhe von 5 % als vereinbart. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insebsondere Mahn- oder Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten, zu ersetzen.

    3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

  10. Eigentumsrecht und Urheberschutz

    1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, (Vor)Entwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Spezifikationen im Bereich New Media, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Mangels anders lautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

    2. Änderungen bzw Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

    3. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu. Als angemessen gilt grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung vereinbarte Honorar für die Dauer der Nutzung, mindestens jedoch eine Vergütung in Höhe von 10 % des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragte Dritten bezahlten Entgelts.

    4. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Agentur notwendig.

    5. Sämtliche mit den gelieferten Arbeiten der Agentur zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte überträgt die Agentur im Rahmen des Vertragszweckes auf den Kunden/Auftraggeber, d.h. je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Nutzungsrechte, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Agentur.

    6. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

  11. Kennzeichnung

    1. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

    2. Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  12. Gewährleistung

    1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von drei Tagen nach Lieferung/ Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels gegenüber der Agentur anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Im Fall rechtzeitiger und berechtigter Reklamationen steht dem Kunden vorbehaltlich Abs. 12.2 nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu.

    2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge wird die Agentur die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.

    3. Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen. Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt ist daher auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung vom Auftraggeber zu beweisen.

    5. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist vom Geschädigten zu beweisen.

    6. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen übernimmt die Agentur keine Haftung.

    7. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert (exklusive Steuern) begrenzt.

    8. Die Haftung der Agentur aus Gewährleistung und Schadenersatz ist bei sonstiger Verjährung innerhalb 12 Monaten nach (Teil-)Leistungserbringung gerichtlich geltend zu machen, spätestens jedoch 14 Monate nach Auftragserteilung.

  13. Haftung

    1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.

    2. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten und somit sämtliche Schäden, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen.

    3. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbesrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Maßnahmen ist der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene Werbemaßnahme erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbs- und urheberrechtlichen Zulässigkeit vergewissert hat.

  14. Besondere Bedingungen New Media

    Für Leistungen der Agentur im Bereich New Media, wie etwa der Entwicklung und Betreuung von Websites, Portalen und Online-Shops, Entwicklung von Apps für Plattformen, wie z.B. iOS oder Android, gelten die nachfolgenden besonderen Bedingungen.

    1. Inhalte:
      Die Agentur ist nicht für den Inhalt von gespeicherten Daten oder gespeicherte Inhalte des Kunden verantwortlich. Die Agentur trifft keine, wie immer geartete Prüf- oder Warnpflicht im Hinblick auf vom Kunden in Medien bereitgestellte Inhalte. Der Kunde hält die Agentur für den Fall der Inanspruchnahme aus und im Zusammenhang mit Inhalten in Medien schad- und klaglos.

    2. Erstellung von Individualsoftware:

      1. Die Herstellung von Software erfolgt entsprechend der gesonderten Leistungsbeschreibung/ Pflichtenheft. Soweit nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft etwas anderes festgelegt, basieren die Softwareentwicklungen auf Open Source Basisprogrammen. Sofern nicht offene Basisprodukte verwendet werden, sind die erforderlichen Lizenzen direkt durch den Kunden zu erwerben, der sich auch den entsprechenden Lizenzverpflichtungen zu unterwerfen hat.

      2. Die Herstellung und Entwicklung von Softwareprodukten erfolgt nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Mangels einheitlicher Standards von Hard- und Software kann es bei der Wiedergabe von Darstellungen und/oder Applikationen zu Abweichungen von dem in der Leistungsbeschreibung festgelegten und/oder tatsächlich gelieferten Erscheinungsbild kommen. Solche Abweichungen stellen keine mangelhafte Leistung dar, es ist daher jegliche Haftung der Agentur für solche Abweichungen ausgeschlossen. Die Agentur übernimmt weiter keine Gewähr dafür, dass gelieferte Software mit anderen Programmen und Betriebssystemen zusammenarbeitet, sofern dies nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft festgelegt ist.

      3. Die Entwicklung und Programmierung von Apps erfolgt nach bestem Wissen unter Berücksichtigung der technischen und inhaltlichen Richtlinien für die Zulassung durch die jeweils im Auftrag/Pflichtenheft vereinbarten App-Portalanbieter. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Zulassungsrichtlinien den Portalanbietern in der Regel weiten Ermessungsspielraum, teilweise Willkür für die Zulassung und/ oder die nachträgliche Entfernung von Apps einräumen, wird jegliche Haftung und/oder Gewährleistung der Agentur aus und im Zusammenhang mit einer Verweigerung der Zulassung zu und/oder der nachträglichen Entfernung von Apps von den jeweiligen Plattformen ausdrücklich ausgeschlossen.

      4. Für Software, die als „Open Source“, Public Domain oder als Shareware klassifiziert ist, wird von der Agentur keine wie immer geartete Gewähr übernommen. Die für solche Software vom jeweiligen Urheber oder Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen oder allfällige Lizenzregelungen sind zu beachten.

      5. Die Lieferung der Software umfasst den im Leistungsverzeichnis bezeichneten Programmcode und ein optionales Handbuch. Der Quellcode und Quellprogramme sowie die Rechte daran verbleiben ausschließlich bei der Agentur.

      6. Der Kunde ist verpflichtet, dass projektbegleitend fachkundiges Personal oder fachkundige Berater, insbesondere für Server- und Netzwerktechnologien, während der gesamten Projektabwicklung zur Verfügung stehen. Im Falle der Implementierung von Software in die Systeme des Kunden, hat dies ausschließlich unter Anleitung und Verantwortung von fachkundigen Personal oder fachkundigen Beratern des Kunden zu erfolgen. Verfügt der Kunde über kein solches Personal oder Berater, ist projektbezogen über Auftrag und Rechnung des Kunden, entsprechendes Personal oder Berater vom Kunden, gegebenenfalls über Vermittlung der Agentur, beizustellen. Lehnt der Kunde eine Beistellung von fachkundigem Personal oder Beratern ab, erfolgen sämtliche erforderlichen Arbeiten und/ oder Eingriffe in Systeme des Kunden ausschließlich auf Risiko und Verantwortung des Kunden unter Ausschluss jeglicher Haftung der Agentur. (Anmerkung: zusätzlich entsprechender Warnhinweis seitens der Agentur in der Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft).

      7. Der Kunde wird die übergebene Software unverzüglich – in der Regel längstens innerhalb von 14 Kalendertagen – auf Mangelfreiheit, insbesondere vereinbarungsgemäße Beschaffenheit untersuchen (Beschaffenheitsprüfung). Die Agentur wird den Kunden bei der Beschaffenheitsprüfung auch vor Ort begleiten und unterstützen. Der Kunde hat allfällige Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich geltend zu machen. Anzugeben sind dabei insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben, die Auswirkungen sowie die Erscheinungsweise des Mangels. Der Kunde hat die Agentur soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere einen Zugang zu den Systemen des Kunden zu ermöglichen und Analysematerial zur Verfügung zu stellen.

      8. Die erstellte Software wird von der Agentur je nach Vereinbarung entsprechend der Leistungsbeschreibung/Pflichtenheft dem Kunden auf geeigneten Datenträgern übergeben oder in den Systemen des Kunden oder auf Webspace-Speicherplatz hochgeladen.

      9. Die Bereitstellung von Webspace–Speicherplatz erfolgt auf von Dritten betriebenen Servern. Die Agentur bietet die Vermittlung von Web-Hosting bzw. Serverhosting Dienstleistungen an. Die Auswahl und der Abschluss von Verträgen mit solchen Dienstleistern obliegt ausschließlich dem Kunden. Die Agentur übernimmt keine Haftung für die Dienste dieser Hosting-Dienstleister.

      10. Der Kunde ist selbst zur Sicherung seiner Daten verantwortlich. Diese umfasst auch die Sicherstellung der Daten im Falle der Inanspruchnahme von Web-Hosting Diensten von Dritten, insbesondere im Falle einer Beendigung oder Kündigung dieser Dienste. Eine Haftung der Agentur für Datenverlust ist ausgeschlossen.

      11. Im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Online-Shops übernimmt die Agentur keine Haftung und Gewähr dafür, dass Daten derVertragspartner des Kunden für Bestellungen richtig sind oder richtig und unverändert an den Kunden übermittelt werden. Bestellungen Dritter, die beim Kunden über Online-Shops eingehen, werden ausschließlich auf eigenes Risiko und Verantwortung des Kunden bearbeitet und abgewickelt. Dies gilt insbesondere auch für die Gestaltung der Vertragsbedingungen für Bestellungen, die Abwicklung sicherer Zahlungsvorgänge und sämtliche sonst zwischen dem Kunden und Dritten bestehende oder entstehende Rechtsverhältnisse.

    3. Nutzungsrechte:

      1. Die Agentur räumt dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung das nicht aus schließliche Recht ein, die Software für den vertraglich vorausgesetzten Einsatzzweck in seinem Unternehmen auf Dauer zu nutzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

      2. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an der Software an Dritte ist ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht gestattet. Dies gilt nicht für die Übertragung an mit dem Kunden verbundene Unternehmen und/oder zusammen mit einer Übertragung des Unternehmens oder des betreffenden Unternehmensteiles des Kunden.

      3. Die Agentur ist berechtigt, sämtliche Rechte an der Software uneingeschränkt für alle Zwecke selbst weiter zu nutzen, insbesondere zu bewerben, weiterzuentwickeln und/oder Dritten weitere Lizenzen/Nutzungsrechte an der Software einzuräumen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

  15. Datenschutz

    1. Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Agentur die vom Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.

    2. Der Auftragnehmer (Unternehmensberater) ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

  16. Anzuwendendes Recht

    Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

    2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht in Linz vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.